Eingemeindungsvertrag                                                                                          Tipp: mit Strg + oder - können Sie die Schriftgröße ändern


Präambel

Zwischen der Stadt Eisenach, vertreten durch den Bürgermeister, und der Gemeinde
Stedtfeld, vertreten durch den Bürgermeister, wird auf Grund des § 1 I des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Eisenach und Nordhausen (Ges. ESA/NDH) vom 25. März 1994 folgender

Vertrag  über die Eingliederung in die Stadt Eisenach geschlossen:

§ 1 Eingliederung

(1) Die eingegliederte Gemeinde Stedtfeld erhält die Rechte als Stadtteil.

(2) Die Bürger der eingegliederten Gemeinde Stedtfeld werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Eisenach. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Stadt Eisenach, soweit nicht hinsichtlich der Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstigen öffentlichen Abgaben befristete Ausnahmen bestimmt sind.

(3) Den übrigen Einwohnern, die mit Nebenwohnungen gemeldet sind, bleibt, soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, der bisherige Status erhalten.

(4) Die öffentlichen Einrichtungen von Eisenach stehen den Einwohnern von Stedtfeld im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise wie den anderen Einwohnern von Eisenach zur Verfügung.

§ 2 Name

(1) Der neu gebildete Stadtteil führt künftig den Namen Stedtfeld.

(2) Die Stadt Eisenach sorgt dafür, daß als amtliche Bezeichnung des Stadtteiles die Bezeichnung Stedtfeld verwendet wird.

(3) Sollten sich durch die Eingemeindung von Stedtfeld amtliche Umschreibungen der Personal- und anderer Dokumente der Bevölkerung von Stedtfeld erforderlich machen, gehen diese Kosten zu Lasten der Stadt Eisenach. Diese Regelung gilt nur für natürliche Personen.

(4) Folgende Ortsschilder (Zeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 3 StVO) werden aufgestellt:Stedtfeld Stadt Eisenach soweit keine andere Rechtsverordnung erlassen wird.

§ 3 Wahrung der Eigenart

(1) Das örtliche Brauchtum und das kulturelle Eigenleben der bisherigen Gemeinde bleiben unangetastet. Sie sollen sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.

(2) Die Stadt Eisenach wird alle in dem Stadtteil Stedtfeld vorhandenen karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in derselben Weise fördern bzw. unterstützen wie die Einrichtungen der Stadt Eisenach.

§ 4 Bürgerrechte

Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 13 bis 19 VKO wird die Dauer des Hauptwohnsitzes in Stedtfeld auf die Dauer des Hauptwohnsitzes in Eisenach angerechnet.

§ 5 Rechtsnachfolge - Ortsrecht

(1) Die Stadt Eisenach tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin mit dem Tage des Inkrafttretens der Eingliederung in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Stedtfeld ein. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung findet nicht statt.

(2) Die Gemeinde Stedtfeld übergibt eine vollständige Auflistung der bis zur Eingliederung abgeschlossenen Verträge. Die Stadt Eisenach tritt insbesondere in die Zweckverbände, denen die Gemeinde Stedtfeld angehört, sowie in die von der Gemeinde Stedtfeld abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge ein (§§ 14 und 39 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit).

(3) Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der Gemeinde Stedtfeld geht mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt Eisenach über.

(4) Das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Stedtfeld gilt weiter, soweit es nicht durch neues Ortsrecht oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

(5) Die Anpassung des Ortsrechtes an das Recht der Stadt Eisenach wird längstens bis zum 31.12.1997 erfolgen.

(6) Die für den Stadtteil Stedtfeld mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung geltenden Satzungen der Stadt Eisenach sind als Anlage aufgeführt.

(7) Die Stadt Eisenach verpflichtet sich, eine neue Hauptsatzung zu beschließen, die die Belange des eingegliederten Stadtteiles Stedtfeld berücksichtigt.

(8) Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Gemeinde Stedtfeld bleiben in Kraft. Im übrigen werden Flächennutzungsplan und Bebauungspläne der Gemeinde Stedtfeld im Rahmen der Gesamtbauleitplanung der Stadt Eisenach weitergeführt und fortentwickelt.

§ 6 Haushaltsführung

(1) Der Haushaltsplan 1994 der Gemeinde Stedtfeld gilt weiterhin bis zum Jahresende 1994.

(2) Haushaltsreste aus nicht fertiggestellten Investitionen werden wie für die Kernstadt und andere Stadtteile nach Gegenrechnung von Überziehungen zur Weiterführung von Baumaßnahmen in das Folgejahr übertragen.

(3) Die aus dem Verkauf gemeindeeigener Immobilien und Grundstücke erzielten Erlöse werden ebenfalls für Investitionszwecke zur Vervollständigung der Infrastruktur im Stadtteil Stedtfeld eingesetzt.

(4) Stedtfeld wird sich vom Abschluß des Vertrages an bis zur Eingliederung aller Entscheidungen enthalten, die der Finanzlage von Eisenach Nachteil bereiten könnte. Stedtfeld wird in dieser Zeit ohne Zustimmung von Eisenach keine Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bedien-steten, insbesondere keine Neueinstellungen, vornehmen.

(5) Die eingegliederte Gemeinde verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach Unterzeichnung des Eingemeindungsvertrages bis zum Inkrafttreten der Eingemeindung in die Stadt Eisenach keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der Eingemeindung bindende Verpflichtungen zu treffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Eisenach herzustellen.

§ 7 Steuern

Die in der Gemeinde Stedtfeld für das Haushaltsjahr 1994 festgesetzten Hebesätze für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B) und die sonstigen kommunalen Steuersatzungen gelten unverändert bis zum Jahresende 1994 fort.

§ 8 Investitionen

(1) Die im Gebiet der bisherigen Gemeinde Stedtfeld erlassenen rechtskräftigen Bebauungspläne gelten fort; sie können nur in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat geändert werden.

(2) Künftige Planungen und Investitionen, die den Stadtteil Stedtfeld betreffen, werden in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat durchgeführt.

(3) Die in dem Stadtteil Stedtfeld erforderlichen Investitionen werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten durchgeführt.

(4) Die Stadt wird weiter im Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten die Infrastruktur der eingegliederten Gemeinde als Teil des Gesamtstadtgebietes sinnvoll und zweckmäßig weiterentwickeln. Für die ortspezifische infra-strukturelle Entwicklung sollen die finanziellen Mittel gerecht eingesetzt werden.

(5) Die Erlöse aus dem Vermögen von Stedtfeld sind mit den übernommenen Schulden von Stedtfeld aufzurechnen.

§ 9 Übernahme von Bediensteten

Im Interesse der Bürger wird übergangsweise eine Außenstelle der Verwaltung in Stedtfeld verbleiben. Diese Außenstelle wird zunächst mit 1 Mitarbeiter besetzt. Die Stadt Eisenach wird die festangestellten Bediensteten der Gemeinde Stedtfeld nach den Bedingungen des BAT/O bzw. des BMTG/O in die Stadtverwaltung Eisenach übernehmen.

§ 10 Ortsbürgermeister

(1) Der Ortsbürgermeister wird gemäß § 33 Abs. 3 VKO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ThürKO gewählt.

(2) Der Ortsbürgermeister erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Hauptsatzung.

(3) Art und Umfang der vom Ortsbürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben bestimmen sich nach der Hauptsatzung und einer zu erlassenden Geschäftsordnung.

(4) Der Ortsbürgermeister und im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter haben das Recht, von der Stadtverwaltung in Angelegenheiten, die den Stadtteil Stedtfeld betreffen, Auskünfte zu verlangen. In Angelegenheiten, die dem Ortschaftsrat lt. Gesetz und Satzung zur endgültigen Entscheidung übertragensind, kann der Ortsbürgermeister oder sein Stellvertreter vom Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt Akteneinsicht verlangen.

§ 11 Gemeindevertretung - Stadtteilverwaltung

(1) Die Wahl des Ortschaftsrates erfolgt gemäß § 45 ThürKO. Er nimmt seine Aufgaben entsprechend den Abs. 4 - 7 dieser Bestimmung wahr. In der Hauptsatzung der Stadt Eisenach können weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung dem Ortschaftsrat übertragen werden.

(2) Für Stedtfeld werden folgende Öffnungszeiten im bisherigen Gemeindebüro festgelegt:

Montag: -Dienstag: 09.00 - 12.00 u. 14.00 - 17.00 Uhr

Mittwoch: -Donnerstag: - 14.00 - 17.00 Uhr

Freitag: - Die Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters werden ortsüblich bekannt gegeben.

§ 12 Friedhofswesen

Hinsichtlich der Benutzung des Friedhofes Stedtfeld bleibt es bei der bestehenden Regelung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5. Auf Wunsch des Ortschaftsrates kann eine neue Friedhofsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Angleichung an die städtische Friedhofsordnung erlassen werden. Der Friedhof wird als Friedhof des Stadtteiles dem Garten- und Friedhofsamt der Stadt Eisenach zugeordnet und unterstellt.

§ 13 Kindertagesstätte und Jugendeinrichtungen

(1) Die Beibehaltung der Kindereinrichtung ist abhängig von dem bestehenden Bedarf. Eine Schließung bzw. Teilschließung der Kindereinrichtung setzt eine vorherige Anhörung des Ortschaftsrates voraus.

(2) Der derzeit neu einzurichtende Jugendclub im ehemaligen Feuerwehrhaus erhält die entsprechende Unterstützung und wird gleichberechtigt den übrigen Jugendeinrichtungen der Stadtgemeinde gefördert.

§ 14 Sport- und Freizeiteinrichtungen

Die Stadtgemeinde Eisenach wird die Entwicklung von Sport- und Freizeiteinrichtungen im Stadtteil Stedtfeld unterstützen und fördern.

Hierzu gehört die Unterstützung des weiteren Ausbaus des Sport- und Freizeitbereiches "Auf dem Werth".

§ 15 Straßenwesen und Nahverkehr

Die Stadt Eisenach wird die Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs in den Stadtteil Stedtfeld fördern, insbesondere soll dafür in Abstimmung mit dem Landkreis gesorgt werden, daß nach Unterzeichnung des Vertrages der Stadtteil Stedtfeld an den innerstädtischen Verkehr angebunden wird.

§ 16 Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der bisherigen Gemeinde Stedtfeld bleibt als gleich-berechtigte Feuerwehr des Stadtteiles Stedtfeld bestehen. Der Wehrführer untersteht dem Leiter des Brandschutzamtes. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wählen einen Vertreter (Stadtbrandinspektor), der ihre Be-lange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter des Brandschutzamtes vertritt.

§ 17 Jagd- und Fischereiwesen

(1) Das Jagdwesen in der Gemeinde Stedtfeld bleibt bis zum Ablauf der bestehenden Jagdpachtverträge bestehen.

(2) Die Nutzung der Fischereigewässer regelt sich nach der Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vergabe der gemeindeeigenen Teiche (sog. Bademanns-Teiche) in der Flur

4 ist die städteplanerische Funktion dieses Gebietes zu berücksichtigen. Vertragsabschlüsse sind mit dem Ortschaftsrat abzustimmen.

§ 18 Hausschlachtungen

Hausschlachtungen in dem Stadtteil Stedtfeld unterliegen bis auf weiteres nicht dem Schlachthofzwang; eine Änderung kann nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat herbeigeführt werden. Eine mögliche andere gesetzliche Regelung bleibt hiervon unberührt.

§ 19 Sondervereinbarungen

(1) Die Stadt Eisenach unterstützt und fördert den weiteren Ausbau der technischen Infrastruktur des Stadtteiles Stedtfeld.

(2) Die Stadt Eisenach führt die bisherigen Planungen der Gemeinde Stedtfeld für die Gestaltung des Dorfkernbereiches in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat weiter.

(3) Vor Veräußerung kommunaler Gebäude und Liegenschaften des Stadtteiles Stedtfeld wird der Ortschaftsrat angehört.

(4) Die Stadt Eisenach sichert zu, daß die sich in Stedtfeld befindenden historischen Gegenstände in Stedtfeld verbleiben und in die Restaurierung des im Stadtgebiet Eisenach befindlichen Kulturgutes einbezogen werden. Gleiches gilt für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude.

(5) Die Stadt Eisenach unterstützt und fördert den Erhalt der dörflichen Infrastruktur, indem sie keine Handelsflächen mit ortskernrelevantem Sortiment im Außenbereich und im Gewerbegebiet zulassen wird.

(6) Die Stadt Eisenach unterstützt und fördert die einheimische Landwirtschaft. Sie prüft ihren Beitritt in den derzeit sich in Gründung befindenden Wasser- und Bodenverband. Aufgaben der Landschaftspflege in der Gemarkung Stedtfeld werden unter Berücksichtigung der in der Stedtfelder Flur tätigen landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe vergeben. Gemeindesatzungen werden die Belange der Landwirtschaft in angemessener Weise berücksichtigen.

§ 20 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 01.07.1994 in Kraft.

Eisenach, den 27.06.94 Stedtfeld, den 27.06.94

Stadt Eisenach Gemeinde Stedtfeld
Dr. Brodhun        Köckert

Bürgermeister    Bürgermeister

Beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenach am 09.06.1994


mdr1 Wartburgradio                T L Z   T A            NTV


Wetter in Stedtfeld
© meteo24.de

Regenradar
Wie schnell ist meine Internetverbindung?DSL-Speed
  UMTS-Speed

Achtung hier rede ich  Info

ParksituationOberlandstraße


Polizeiberichte
Polizeibericht


  zur Bildergalerie
Zur Bildergalerie

         Ortsteilrat Stedtfeld, Denkmalplatz 1, 99817 Eisenach
Orsteilbürgermeister-Sprechzeiten:  
Montag 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Baumgarten 30
Tel.:  03691 - 893292, 0175-5266312 
 www.stedtfeld.de