|
Präambel
Zwischen der Stadt Eisenach,
vertreten durch den Bürgermeister, und der Gemeinde
Stedtfeld, vertreten durch den Bürgermeister, wird auf Grund des
§ 1 I des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung der
Stadt Eisenach und Nordhausen (Ges. ESA/NDH) vom 25. März
1994 folgender
Vertrag
über die Eingliederung in die
Stadt Eisenach
geschlossen:
§ 1
Eingliederung
(1) Die eingegliederte Gemeinde
Stedtfeld erhält die Rechte als Stadtteil.
(2) Die Bürger der eingegliederten Gemeinde
Stedtfeld werden mit der Eingliederung Bürger
der Stadt Eisenach. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Bürger der Stadt Eisenach, soweit nicht hinsichtlich der
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstigen
öffentlichen Abgaben befristete Ausnahmen
bestimmt sind.
(3) Den übrigen Einwohnern, die mit Nebenwohnungen gemeldet sind, bleibt,
soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte
und Pflichten maßgebend ist, der bisherige
Status erhalten.
(4) Die öffentlichen
Einrichtungen von Eisenach stehen den Einwohnern von
Stedtfeld im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise
wie den anderen Einwohnern von Eisenach zur
Verfügung.
§ 2 Name
(1) Der neu gebildete Stadtteil
führt künftig den Namen Stedtfeld.
(2) Die Stadt Eisenach sorgt
dafür, daß als amtliche Bezeichnung des Stadtteiles
die Bezeichnung Stedtfeld verwendet wird.
(3) Sollten sich durch die
Eingemeindung von Stedtfeld amtliche Umschreibungen
der Personal- und anderer Dokumente der Bevölkerung von Stedtfeld
erforderlich machen, gehen diese Kosten zu
Lasten der Stadt Eisenach. Diese Regelung gilt
nur für natürliche Personen.
(4) Folgende Ortsschilder
(Zeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 3 StVO) werden
aufgestellt:Stedtfeld Stadt Eisenach
soweit keine andere Rechtsverordnung erlassen wird.
§ 3 Wahrung der
Eigenart
(1) Das örtliche Brauchtum und
das kulturelle Eigenleben der bisherigen Gemeinde
bleiben unangetastet. Sie sollen sich auch weiterhin frei und
ungehindert entfalten können.
(2) Die Stadt Eisenach wird alle
in dem Stadtteil Stedtfeld vorhandenen karitativen,
kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und
Einrichtungen in derselben Weise fördern bzw.
unterstützen wie die Einrichtungen der Stadt Eisenach.
§ 4
Bürgerrechte
Zur Sicherung der Bürgerrechte
nach den §§ 13 bis 19 VKO wird die Dauer des
Hauptwohnsitzes in Stedtfeld auf die Dauer des Hauptwohnsitzes in Eisenach
angerechnet.
§ 5
Rechtsnachfolge - Ortsrecht
(1) Die Stadt Eisenach tritt als
Gesamtrechtsnachfolgerin mit dem Tage des
Inkrafttretens der Eingliederung in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde
Stedtfeld ein. Eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung findet nicht statt.
(2) Die Gemeinde Stedtfeld
übergibt eine vollständige Auflistung der bis zur
Eingliederung abgeschlossenen Verträge. Die Stadt Eisenach tritt
insbesondere in die Zweckverbände, denen die
Gemeinde Stedtfeld angehört, sowie in die
von der Gemeinde Stedtfeld abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Verträge ein (§§ 14 und
39 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit).
(3) Alles bewegliche und
unbewegliche Eigentum der Gemeinde Stedtfeld geht
mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in das Eigentum der Stadt
Eisenach über.
(4) Das bisherige Ortsrecht der
Gemeinde Stedtfeld gilt weiter, soweit es nicht
durch neues Ortsrecht oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(5) Die Anpassung des
Ortsrechtes an das Recht der Stadt Eisenach wird längstens
bis zum 31.12.1997 erfolgen.
(6) Die für den Stadtteil
Stedtfeld mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Eingliederung geltenden Satzungen der Stadt Eisenach sind als
Anlage aufgeführt.
(7) Die Stadt Eisenach
verpflichtet sich, eine neue Hauptsatzung zu beschließen,
die die Belange des eingegliederten Stadtteiles Stedtfeld
berücksichtigt.
(8) Die rechtsverbindlichen
Bebauungspläne der Gemeinde Stedtfeld bleiben in
Kraft. Im übrigen werden Flächennutzungsplan und Bebauungspläne
der Gemeinde Stedtfeld im Rahmen der
Gesamtbauleitplanung der Stadt Eisenach
weitergeführt und fortentwickelt.
§ 6
Haushaltsführung
(1) Der Haushaltsplan 1994 der
Gemeinde Stedtfeld gilt weiterhin bis zum Jahresende
1994.
(2) Haushaltsreste aus nicht
fertiggestellten Investitionen werden wie für die
Kernstadt und andere Stadtteile nach Gegenrechnung von
Überziehungen zur Weiterführung von
Baumaßnahmen in das Folgejahr übertragen.
(3) Die aus dem Verkauf
gemeindeeigener Immobilien und Grundstücke erzielten
Erlöse werden ebenfalls für Investitionszwecke zur
Vervollständigung der Infrastruktur im
Stadtteil Stedtfeld eingesetzt.
(4) Stedtfeld wird sich vom
Abschluß des Vertrages an bis zur Eingliederung
aller Entscheidungen enthalten, die der Finanzlage von Eisenach
Nachteil bereiten könnte. Stedtfeld wird in
dieser Zeit ohne Zustimmung von Eisenach keine
Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer
Bedien-steten, insbesondere keine
Neueinstellungen, vornehmen.
(5) Die eingegliederte Gemeinde
verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach
Unterzeichnung des Eingemeindungsvertrages bis zum Inkrafttreten der
Eingemeindung in die Stadt Eisenach keinerlei
Gemeindeeigentum zu veräußern
oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der
Eingemeindung bindende Verpflichtungen zu
treffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Eisenach
herzustellen.
§ 7 Steuern
Die in der Gemeinde Stedtfeld
für das Haushaltsjahr 1994 festgesetzten Hebesätze
für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B) und die
sonstigen kommunalen Steuersatzungen gelten
unverändert bis zum Jahresende 1994 fort.
§ 8
Investitionen
(1) Die im Gebiet der bisherigen
Gemeinde Stedtfeld erlassenen rechtskräftigen
Bebauungspläne gelten fort; sie können nur in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat
geändert werden.
(2) Künftige Planungen und
Investitionen, die den Stadtteil Stedtfeld betreffen,
werden in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat durchgeführt.
(3) Die in dem Stadtteil
Stedtfeld erforderlichen Investitionen werden nach
Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten durchgeführt.
(4) Die Stadt wird weiter im
Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten
die Infrastruktur der eingegliederten Gemeinde als Teil des
Gesamtstadtgebietes sinnvoll und zweckmäßig
weiterentwickeln. Für die ortspezifische infra-strukturelle
Entwicklung sollen die finanziellen Mittel gerecht eingesetzt
werden.
(5) Die Erlöse aus dem Vermögen
von Stedtfeld sind mit den übernommenen
Schulden von Stedtfeld aufzurechnen.
§ 9 Übernahme von
Bediensteten
Im Interesse der Bürger wird
übergangsweise eine Außenstelle der Verwaltung
in Stedtfeld verbleiben. Diese Außenstelle wird zunächst mit 1 Mitarbeiter
besetzt. Die Stadt Eisenach wird die
festangestellten Bediensteten der Gemeinde
Stedtfeld nach den Bedingungen des BAT/O bzw. des BMTG/O in die Stadtverwaltung
Eisenach übernehmen.
§ 10
Ortsbürgermeister
(1) Der Ortsbürgermeister wird
gemäß § 33 Abs. 3 VKO in Verbindung mit § 45
Abs. 1 ThürKO gewählt.
(2) Der Ortsbürgermeister erhält
für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Festlegungen der
Hauptsatzung.
(3) Art und Umfang der vom
Ortsbürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben
bestimmen sich nach der Hauptsatzung und einer zu erlassenden Geschäftsordnung.
(4) Der Ortsbürgermeister und im
Verhinderungsfall dessen Stellvertreter haben
das Recht, von der Stadtverwaltung in Angelegenheiten, die den Stadtteil
Stedtfeld betreffen, Auskünfte zu verlangen. In Angelegenheiten,
die dem Ortschaftsrat lt. Gesetz und Satzung
zur endgültigen Entscheidung übertragensind, kann der Ortsbürgermeister oder
sein Stellvertreter vom Bürgermeister oder
dessen Vertreter im Amt Akteneinsicht verlangen.
§ 11
Gemeindevertretung - Stadtteilverwaltung
(1) Die Wahl des Ortschaftsrates
erfolgt gemäß § 45 ThürKO. Er nimmt seine
Aufgaben entsprechend den Abs. 4 - 7 dieser Bestimmung wahr. In der Hauptsatzung
der Stadt Eisenach können weitere auf die Ortschaft bezogene
Aufgaben zur Beratung und Entscheidung dem
Ortschaftsrat übertragen werden.
(2) Für Stedtfeld werden
folgende Öffnungszeiten im bisherigen Gemeindebüro
festgelegt:
Montag: -Dienstag:
09.00 - 12.00 u. 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch: -Donnerstag:
- 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag: - Die Sprechzeiten des
Ortsbürgermeisters werden ortsüblich bekannt gegeben.
§ 12
Friedhofswesen
Hinsichtlich der Benutzung des
Friedhofes Stedtfeld bleibt es bei der bestehenden
Regelung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5. Auf Wunsch des
Ortschaftsrates kann eine neue Friedhofsordnung
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und in Angleichung an die städtische Friedhofsordnung erlassen
werden.
Der Friedhof wird als Friedhof des Stadtteiles dem Garten-
und Friedhofsamt der Stadt Eisenach zugeordnet
und unterstellt.
§ 13
Kindertagesstätte und Jugendeinrichtungen
(1) Die Beibehaltung der
Kindereinrichtung ist abhängig von dem bestehenden
Bedarf. Eine Schließung bzw. Teilschließung der Kindereinrichtung
setzt eine vorherige Anhörung des
Ortschaftsrates voraus.
(2) Der derzeit neu
einzurichtende Jugendclub im ehemaligen Feuerwehrhaus
erhält die entsprechende Unterstützung und wird gleichberechtigt
den übrigen Jugendeinrichtungen der
Stadtgemeinde gefördert.
§ 14 Sport- und
Freizeiteinrichtungen
Die Stadtgemeinde Eisenach wird
die Entwicklung von Sport- und Freizeiteinrichtungen
im Stadtteil Stedtfeld unterstützen und fördern.
Hierzu gehört die Unterstützung
des weiteren Ausbaus des Sport- und Freizeitbereiches
"Auf dem Werth".
§ 15 Straßenwesen
und Nahverkehr
Die Stadt Eisenach wird die
Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs in den
Stadtteil Stedtfeld fördern, insbesondere soll dafür in
Abstimmung mit dem Landkreis gesorgt werden,
daß nach Unterzeichnung des Vertrages der Stadtteil
Stedtfeld an den innerstädtischen Verkehr angebunden wird.
§ 16 Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der
bisherigen Gemeinde Stedtfeld bleibt als gleich-berechtigte
Feuerwehr des Stadtteiles Stedtfeld bestehen. Der Wehrführer
untersteht dem Leiter des Brandschutzamtes. Die
aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
wählen einen Vertreter (Stadtbrandinspektor), der ihre Be-lange
gegenüber der Gemeinde und dem Leiter des Brandschutzamtes
vertritt.
§ 17 Jagd- und
Fischereiwesen
(1) Das Jagdwesen in der
Gemeinde Stedtfeld bleibt bis zum Ablauf der bestehenden
Jagdpachtverträge bestehen.
(2) Die Nutzung der
Fischereigewässer regelt sich nach der Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. Bei Vergabe der
gemeindeeigenen Teiche (sog. Bademanns-Teiche) in der Flur
4 ist die städteplanerische
Funktion dieses Gebietes zu berücksichtigen. Vertragsabschlüsse
sind mit dem Ortschaftsrat abzustimmen.
§ 18
Hausschlachtungen
Hausschlachtungen in dem
Stadtteil Stedtfeld unterliegen bis auf weiteres nicht
dem Schlachthofzwang; eine Änderung kann nur im Einvernehmen mit
dem Ortschaftsrat herbeigeführt werden. Eine
mögliche andere gesetzliche Regelung bleibt
hiervon unberührt.
§ 19
Sondervereinbarungen
(1) Die Stadt Eisenach
unterstützt und fördert den weiteren Ausbau der technischen
Infrastruktur des Stadtteiles Stedtfeld.
(2) Die Stadt Eisenach führt die
bisherigen Planungen der Gemeinde Stedtfeld für
die Gestaltung des Dorfkernbereiches in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat
weiter.
(3) Vor Veräußerung kommunaler
Gebäude und Liegenschaften des Stadtteiles
Stedtfeld wird der Ortschaftsrat angehört.
(4) Die Stadt Eisenach sichert
zu, daß die sich in Stedtfeld befindenden historischen
Gegenstände in Stedtfeld verbleiben und in die Restaurierung des
im Stadtgebiet Eisenach befindlichen
Kulturgutes einbezogen werden. Gleiches gilt
für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude.
(5) Die Stadt Eisenach
unterstützt und fördert den Erhalt der dörflichen Infrastruktur,
indem sie keine Handelsflächen mit ortskernrelevantem Sortiment
im Außenbereich und im Gewerbegebiet zulassen
wird.
(6) Die Stadt Eisenach
unterstützt und fördert die einheimische Landwirtschaft.
Sie prüft ihren Beitritt in den derzeit sich in Gründung
befindenden Wasser- und Bodenverband. Aufgaben
der Landschaftspflege in der Gemarkung Stedtfeld
werden unter Berücksichtigung der in der Stedtfelder Flur tätigen
landwirtschaftlichen Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe vergeben. Gemeindesatzungen werden die Belange der
Landwirtschaft in angemessener Weise berücksichtigen.
§ 20
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt am
01.07.1994 in Kraft.
Eisenach, den 27.06.94 Stedtfeld, den 27.06.94
Stadt Eisenach Gemeinde
Stedtfeld Dr. Brodhun
Köckert
Bürgermeister
Bürgermeister
Beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Eisenach am
09.06.1994

|